KONSISTENTE MASSNAHMEN BEI DER AUSSETZUNG DER FRISTEN IM STEUERFELD

1 April 2020
KONSISTENTE MASSNAHMEN BEI DER AUSSETZUNG DER FRISTEN IM STEUERFELD

1. Im Rahmen der staatlichen Verwaltung (Staatliche Agentur für Steuerverwaltung) werden die folgenden Steuerschulden entsprechend den Erklärungen, Abrechnungen und Selbstveranlagungen zurückgestellt, deren Anmelde- und Einreichungsfrist vom 14. März 2020 bis zum 30. Tag endet Mai 2020 unter folgenden Umständen:

- Sie werden auf Antrag des Steuerzahlers nicht automatisch zurückgestellt.

- Sie werden um 6 Monate verschoben. Es handelt sich nicht um eine Fraktionierung, sondern um eine Verschiebung des innerhalb von 6 Monaten zu zahlenden Gesamtbetrags. Beispielsweise sollte die Selbsteinschätzung der Mehrwertsteuer für das erste Quartal 2020 am 20. April 2020 eingegeben werden. Wenn die Stundung beantragt wird, wird der Betrag am 20. Oktober 2020 eingegeben.

- Die Höhe der Steuer darf 30.000 Euro nicht überschreiten.

- Auch Steuerschulden, die Quellensteuern und Zahlungen auf Rechnung sowie Teilzahlungen der Körperschaftsteuer entsprechen, können abgegrenzt werden, die unter normalen Umständen steuerlich aufschiebbar sind.

- Der Schuldner muss eine Person oder Organisation mit einem Geschäftsvolumen von höchstens 6.010.121,04 Euro im Jahr 2019 sein.

- In den ersten drei Monaten des Aufschubs fallen keine Zinsen für Steuerverzögerungen an. Sie werden jedoch in den letzten drei Monaten 3,75% pro Jahr betragen.

- Die Anzahl der Raten beträgt 1 (da es sich nicht um eine Fraktionierung, sondern um eine Verschiebung handelt). Wenn der Steuerpflichtige die Zahlung der zurückgestellten Beträge vor dem voraussichtlichen Fälligkeitsdatum innerhalb von 6 Monaten leisten möchte, kann er die Anzahlung leisten, indem er ein Zahlungsschreiben erhält und seine Zahlung leistet.

2. Die folgenden Zahlungen, die vom 18. März bis 30. April 2020 zu leisten sind, werden bis zum 30. April 2020 verlängert. Diese Zahlungen entsprechen:

- Die Zahlungsbedingungen für die von der Verwaltung vorgenommenen Steuerveranlagungen (nicht für die Selbstveranlagungen, für die die in Nummer 1 genannten Angaben gelten).

- Die Zahlungsbedingungen der mit einer dringenden Bestellung kommunizierten Schulden.

- Die Zahlung der gewährten Raten und Stundungen. Wenn zwischen dem 18. März und dem 30. April 2020 mehrere Laufzeiten zu beachten sind, werden alle am 30. April 2020 vorgenommen, ohne den zu zahlenden Betrag zu erhöhen.

3. Die Fristen für folgende Maßnahmen werden ebenfalls bis zum 30. April 2020 verlängert:

- Die Fristen für die Durchführung elektronischer Auktionen zur Veräußerung der von der Steuerbehörde beschlagnahmten Vermögenswerte.

- Die Bedingungen für die Entscheidung über die von der Steuerbehörde beschlagnahmten Waren oder Lose.

- Die Fristen zur Erfüllung der Anforderungen, Beschlagnahmungsverfahren und Auskunftsersuchen mit steuerlicher Bedeutung.

- Die Fristen für die Formulierung von Vorwürfen nach Eröffnung des Vorwurfsverfahrens und / oder der Anhörung in den Verfahren zur Anwendung der Steuern (Datenüberprüfung, begrenzte Überprüfung, Überprüfung der Werte, widersprüchliche Beurteilung durch Sachverständige, Überprüfung und Untersuchung, Durchsetzung, Embargo usw.). .), in den Sanktionsverfahren und in den besonderen Revisionsverfahren (Nichtigkeitserklärung, Rückerstattung unangemessener Einkünfte, Berichtigung von Fehlern und Widerruf). Diese Begriffe beziehen sich nicht auf die wirtschaftlich-administrativen Beschwerden und Ansprüche, die in Abschnitt 6 behandelt werden.

- Die Fristen zur Erfüllung der Anforderungen und Auskunftsersuchen der Generaldirektion Kataster, die sich in der Antwortfrist zum 18. März 2020 befinden.

- Die Fristen für die Ausführung von Garantien für Immobilien durch die Verwaltung in einem obligatorischen Verfahren.

4. Die Zahlungen, die zwischen dem 18. März und dem 20. Mai 2020 zu leisten sind, werden bis zum 20. Mai 2020 verlängert, sofern die Verpflichtung zur Zahlung zum 18. März 2020 mitgeteilt wird Diese Zahlungen lauten wie folgt:

- Die Zahlungsbedingungen für die von der Verwaltung vorgenommenen Steuerveranlagungen (nicht für die Selbstveranlagungen, für die die in Nummer 1 genannten Angaben gelten).

- Die Zahlungsbedingungen der mit einer dringenden Bestellung kommunizierten Schulden.

- Die Zahlung der gewährten Raten und Stundungen. Wenn es mehrere Laufzeiten gibt, die bis zum 20. Mai 2020 eingehalten werden müssen, werden alle am 20. Mai 2020 vorgenommen, ohne den zu zahlenden Betrag zu erhöhen.

5. Die Fristen für die folgenden Maßnahmen werden ebenfalls bis zum 20. Mai 2020 verlängert, sofern die Notwendigkeit der Durchführung der betreffenden Maßnahme ab dem 18. März 2020 mitgeteilt wird:

- Die Fristen für die Durchführung elektronischer Auktionen zur Veräußerung der von der Steuerbehörde beschlagnahmten Vermögenswerte.

- Die Bedingungen für die Entscheidung über die von der Steuerbehörde beschlagnahmten Waren oder Lose.

- Die Fristen zur Erfüllung der Anforderungen, Beschlagnahmungsverfahren und Auskunftsersuchen mit steuerlicher Bedeutung.

- Die Fristen für die Formulierung von Vorwürfen nach Eröffnung des Vorwurfsverfahrens und / oder der Anhörung in den Verfahren zur Anwendung der Steuern (Datenüberprüfung, begrenzte Überprüfung, Überprüfung der Werte, widersprüchliche Beurteilung durch Sachverständige, Überprüfung und Untersuchung, Durchsetzung, Embargo usw.). .), in den Sanktionsverfahren und in den besonderen Revisionsverfahren (Nichtigkeitserklärung, Rückerstattung unangemessener Einkünfte, Berichtigung von Fehlern und Widerruf), sofern die in der allgemeinen Regel vorgesehenen Fristen nicht nach dem 20. Mai 2020 enden Die Fristen beziehen sich nicht auf wirtschaftlich-administrative Beschwerden und Ansprüche, die in Abschnitt 6 behandelt werden.

- Die Fristen für die Teilnahme an den Akten zur Eröffnung von Vorwürfen oder Anhörungsverfahren, die ab dem 18. März 2020 von der Generaldirektion Kataster mitgeteilt werden, es sei denn, die durch die Mitteilung gewährte Frist ist später als der 20. Mai. 2020.

6. Die Bedingungen für die Einreichung von Rechtsbehelfen und Ansprüchen gegen Steuergesetze sowie für die Verwaltungsbeschwerde gegen die Beschlüsse der Wirtschaftsverwaltungsverfahren beginnen erst am 30. April 2020.

In jedem Fall muss Folgendes berücksichtigt werden, um mögliche negative Folgen für die Steuerzahler zu vermeiden:

- Die Regierung verweist auf die Fristen für die Einreichung von Beschwerden und Ansprüchen, ohne jedoch auf diejenigen zu verweisen, die vor oder nach dem 18. März 2020 beginnen. Wir verstehen daher, dass dies für alle gelten sollte, sowohl für diejenigen, die vor diesem Datum eingeleitet wurden, als auch für diejenigen, die vor diesem Datum eingeleitet wurden diejenigen, die später nach dem Prinzip "in dubio pro administrado" initiiert wurden. Es ist klar, dass die seit dem 18. März abgeschlossenen und notifizierten Verfahren ihre Rückgriffs- oder Anspruchsfrist ab dem 30. April 2020 begonnen haben. In Bezug auf die vor dem 18. März 2020 abgeschlossenen und notifizierten Verfahren bestehen jedoch Zweifel. wenn sie ab dem 30. April unterbrochen werden oder wenn sie nach dem 30. April 2020 ausgesetzt und wieder aufgenommen werden.

- Ebenso hat die Regierung die Frage der Fristen in den bereits abgeschlossenen Verfahren nicht geregelt, sondern bezieht sich nur auf diejenigen, die nach dem 18. März 2020 enden. Dies könnte als Fristen für die Anfechtung der Fristen verstanden werden Die bereits abgeschlossenen Verfahren laufen weiter, wir glauben jedoch nicht, dass dies im Sinne der Norm der Fall ist, und weil im Zweifelsfall die Grundsätze "in dubio pro administrado" und "in dubio pro actione" Vorrang haben sollten.

- Die Regierung hat die Aussetzung oder Unterbrechung der Fristen für die Bearbeitung von Ansprüchen in wirtschaftsverwaltungsrechtlichen Verfahren nicht geregelt, da es offensichtlich ist, dass diese Verfahren weder Verfahren für die Anwendung von Steuern noch Sanktionsverfahren oder spezielle Überprüfungsverfahren darstellen. Es versteht sich daher, dass die Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen in einem wirtschaftsverwaltungsrechtlichen Verfahren weiterhin läuft, obwohl dies nicht der Geist der Norm zu sein scheint, sondern dass hier kein Zweifel an der Regulierung besteht, sondern vielmehr Mangelnde Regulierung des Falls, daher lohnt es sich zu fragen, ob die Regierung dies vergessen hat oder ausdrücklich wünschte, die Frist für die Formalisierung dieses Prozesses nicht auszusetzen oder zu unterbrechen.

7. In Bezug auf die Präsentation der entsprechenden Selbsteinschätzungen, die während des Alarmzustands (entweder monatlich oder vierteljährlich) vorgenommen werden müssen, müssen sie auch vorgelegt werden, so dass zwischen dem 1. und 20. April die Selbsteinschätzungen von Steuern für das erste Quartal 2020:

- Zum Zeitpunkt des Schreibens dieses Artikels (26.03.2020) wurde keine Regel genehmigt, die die Verpflichtung zur Abgabe dieser Selbsteinschätzungen verschiebt.

- Die Berufsverbände im Steuerbereich bestehen darauf, dass die Regierung einer Verschiebung der Verpflichtung zur Vorlage dieser Selbsteinschätzungen zustimmt. Bis heute wurde eine dritte Anfrage gestellt und wir warten auf die Lösung durch das Ministerium.

- Es wurden einige Presseveröffentlichungen veröffentlicht, aus denen hervorgeht, dass die Verpflichtung zur Einreichung dieser Selbstbewertungen bis zum 20. Juli 2020 verschoben wird. Es wurde jedoch keine diesbezügliche Regel veröffentlicht, so dass heute die Selbstbewertungen, die muss innerhalb der Alarmperiode präsentiert werden muss auch auftreten.

- In jedem Fall wird jede Neuheit, die zum Thema der Fristen für die Einreichung von Selbstbewertungen während des Alarmzustands besteht, auf www.ferrerasociados.com veröffentlicht .

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